Augenlasern von der Steuer absetzen: So geht’s
Die Kosten für das Augenlasern steuerlich abzusetzen, ist in vielen Fällen möglich. Sie müssen dafür lediglich den festgelegten Grenzwert für außergewöhnliche Belastungen innerhalb eines Jahres übersteigen. Im Folgenden erfahren Sie, was Sie bei der Steuererklärung zu beachten haben und wie sich die Rückerstattung berechnen lässt.
Augenlasern in der Steuererklärung angeben
Beim Augenlasern handelt es sich um die Behandlung einer Fehlsichtigkeit. Diese gilt als Krankheit und ist somit – ebenso wie Behandlungskosten infolge eines Unfalls – steuerlich absetzbar. Die Kosten sind dabei als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Als Nachweis für die durchgeführte Behandlung ist lediglich die Rechnung des behandelnden Arztes einzureichen. Ein ärztliches Attest ist nach einem Beschluss der Oberfinanzdirektion Koblenz im Jahr 2006 nicht mehr notwendig. Auch die Fahrtkosten zum OP-Termin sowie zu Vor- und Nachsorgeuntersuchungen für das Augenlasern sind steuerlich absetzbar.
Augenlasern steuerlich absetzbar – Rückerstattung berechnen
Wie hoch die steuerlichen Einsparungen für das Augenlasern ausfallen, hängt von der individuellen Situation ab. Ausschlaggebende Faktoren sind die Höhe des Einkommens, die Anzahl der Kinder und die Steuerklasse. Wie hoch die zumutbare Belastung ausfällt, ist der folgenden Übersicht zu entnehmen:
Jährliche Einkünfte | Bis 15.340 Euro | 15.341 bis 51.130 Euro | Über 51.130 Euro |
ohne Kinder: | |||
ledig | 5 % | 6 % | 7 % |
verheiratet | 4 % | 5 % | 6 % |
Mit Kindern: | |||
Bis 2 Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
Ab 3 Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Rechenbeispiel
Am Beispiel eines kinderlosen, verheirateten Arbeitnehmers mit einem Jahresbruttogehalt von 30.000 Euro bedeutet das: Die zumutbare Belastung beträgt 5 %, der Durchschnittssteuersatz 17 %. Daraus ergibt sich eine zumutbare Belastung von 1.500 Euro. Liegen die Kosten der Augenlaser-Behandlung mit der LASIK-Methode beispielsweise bei 3.000 Euro für beide Augen, beläuft sich die nicht zumutbare Belastung auf den Restbetrag von ebenfalls 1.500 Euro. Dementsprechend ist mit einer Rückerstattung von 255 Euro zu rechnen. Im individuellen Fall können die einzelnen Beträge jedoch abweichen. Es lohnt sich also, einen Steuerberater zurate zu ziehen.
Quellen
§33 Abs. 3 EStG, https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2021/A-Einkommensteuergesetz/IV-Tarif/Paragraf-33/inhalt.html (Stand 06.09.2021)